NoRA Kundentag 2014

Die ersten Wochen des neuen Jahres sind wie im Flug vergangen. Da wird es Zeit, Ihnen den Termin für den diesjährigen NoRA Kundentag mitzuteilen.
Bitte merken Sie sich den 02. April 2014 vor.

Dieses Jahr wird es wieder viele spannende Themen aus der NoRA und Interessantes rund um die NoRA geben. Freuen Sie sich auf informative Vorträge und persönliche Gespräche.

Genauere Informationen finden Sie in einigen Tagen in Ihrer Post.

Tipp: Die eigene Weblink-Favoriten-Seite

Viele Anwender kennen die immer wieder besuchten Informationsseiten auch als Favoriten in ihrem Webbrowser.

Um Ihre eigenen Favoriten zu besuchen, müssen Sie nicht extra in den Webbrowser wechseln!
In dieser Anleitung zeigen wir Ihnen, wie Sie sich Ihre favorisierten Webseiten auf dem NoRA Desktop einrichten:

Zuerst erstellen Sie sich ein neues Register. Wechseln Sie dazu in die Programmgruppe „Allgemein“.

Favoriten01

Klicken Sie auf Gruppe „Hinzufügen“. Es öffnet sich das Fenster zur Benennung der Programmgruppe.
In unserem Beispiel benennen wir die Programmgruppe „Tools“.

Favoriten02

Bestätigen Sie die neue Programm-Gruppe mit „OK“.

Die Programmgruppe „Tools“ wird Ihnen nun auf dem Desktop als Register angezeigt.

Favoriten03

Gehen Sie auf das Register und wählen dort Verknüpfungen „Erstellen“.

Favoriten04

Es öffnet sich das Eingabefenster für die Eingabe der neuen Verknüpfung. Hier fügen Sie die Quellangabe für die Webseite ein. In unserem Beispiel eine Seite für die Düsseldorfer Tabelle 2013 2014 (http://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html).

Favoriten05

Klicken Sie nach dem Einfügen auf „Weiter“.

Nun vergeben Sie noch einen Namen für die Verknüpfung und klicken anschließend auf „Fertig stellen“.

Favoriten06

Sie haben nun in der Programmgruppe „Tools“ die Verknüpfung „Düsseldorfer Tabelle 2013 2014“ erstellt.

In unserem dargestellten Beispiel haben wir bereits mehrere Verknüpfungen angelegt.

Favoriten07

Mit einem Doppelklick auf die Verknüpfung öffnet Ihr Webbrowser die Webseite.

Übergangsfrist SEPA verlängert

Die Übergangsfrist für SEPA wurde durch die EU bis zum 01.08. verlängert. Offiziell bleibt der 01.02.2014 der Fristtermin der Umstellung.
Aufgrund der bisher zu geringen Zahl der SEPA-Nutzer werden die herkömmlichen Verfahren noch ein halbes Jahr nutzbar bleiben.

Genauere Infos und Hintergründe finden Sie in der  Mitteilung der EU-Kommission vom 09.01.2014 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-6_de.htm

In der NoRA Advanced ist das SEPA-Verfahren bereits voll umgesetzt.

Wir empfehlen Ihnen, sich an die Frist zu halten und ab dem 01.02.2014 das SEPA-Verfahren zu nutzen.

Versions-Upgrade für digitale Sprachverarbeitung

Neben der NoRA Software setzen viele Anwender auch digitale Lösungen für das Diktieren und die Spracherkennung ein.
Für den optimalen Betrieb dieser Produkte zusammen mit der NoRA ist es wichtig, dass die Lösungen möglichst auf dem aktuellen Versionsstand sind. NoRA Advanced unterstützt diese Lösungen jeweils zurück bis zur vorletzten Version.
Das bedeutet, dass die nachfolgend aufgeführten Versionsstände dieser Programme installiert sein sollten.

Dragon NaturallySpeaking Legal:

aktuell: Version 12.5
NoRA Unterstützung: bis zur Version 11.x zurück

Philips SpeechExec Pro:

aktuell: Version 8.x
NoRA Unterstützung: bis zur Version 7.x zurück

Ihr persönlicher Ansprechpartner im NoRA Vertrieb steht Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

IBAN und SWIFT ohne Leerzeichen

Bitte nutzen Sie keine Leerzeichen beim manuellen Eintragen der Bankverbindung.

Die Schreibweise von IBAN und SWIFT ist, wie auch schon die der BLZ und Kontonummer, unterschiedlich. Teilweise werden Nummernblöcke mit Leerzeichen getrennt, teilweise werden keine Leerzeichen verwendet.

Leerzeichen in der Bankverbindung führen zu Fehlern bei der SEPA-Übertragung. 

Änderung Basiszinssatz

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Zum 01.01.2014 hat sich der Basiszinssatz geändert und beträgt statt -0,38% nunmehr -0,63%.

Tragen Sie bitte in den NoRA Systemeinstellungen im Menü unter Prozente/Basiszins den aktuellen Wert ein. 

Für Rückfragen und Unterstützung steht Ihnen unser Support-Team gerne zur Verfügung.

Datenschutz aktuell: Scoring

Scoring

In Zeiten schwindender Zahlungsmoral ist das Scoring ein weit verbreitetes Mittel, um das Risiko besser einschätzen zu können.

Mithilfe des Scoring-Verfahrens werden Daten analysiert, die oft über Auskunfteien eingekauft werden, um ein zukünftiges Verhalten einer Person vorherzusagen.  Es wird also eine Prognose abgegeben.  Je nachdem, welche Daten in das Scoring zugrunde gelegt werden, können Prognosen zu sehr unterschiedlichen Verhalten gemacht werden, z.B. zu Arbeitsleistungen, Rückfall in die Kriminalität, des Gesundheitszustandes oder der Bonität.

Beispiel Inkasso-Scoring:

Hier soll anhand von Scoring–Werten ermittelt werden, ob sich ein gerichtliches Mahnverfahren  angesichts der Gerichtskosten lohnt.

Seit April 2010 ist gesetzlich geregelt, dass Scoring-Verfahren nur zulässig sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es dürfen nur solche Merkmale im Rahmen des Scorings verwendet werden, die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens erforderlich sind. Das Gesetz verlangt an dieser Stelle, dass dieses an einem mathematisch-statistischen Verfahren nachgewiesen werden kann. Es besteht eine Dokumentationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.
  • Die Verwendung von Merkmalen darf nicht gegen Nutzungs- und Diskriminierungsverbote verstoßen.
  • * Es darf nicht allein die Wohnanschrift zur Berechnung eines Scoringwertes herangezogen werden.
  • Anschriftsdaten dürfen neben anderen Daten zur Scoreberechnung genutzt werden. In diesen Fällen muss allerdings vorab über die Verwendung von Anschiftsdaten unterrichtet werden. Diese Unterrichtung ist zu dokumentieren.

Generell gilt:

Der Betroffene muss informiert werden über:

  • Die Durchführung eines Scorings und dessen Zweck
  • Die Identität der verantwortlichen Stelle
  • Die Nutzung eines Auskunftei-Scorings.

Sie nutzen bereits Scoring oder planen die Einführung. Sie sehen, dass der Gesetzgeber hier die Hürden deutlich angehoben hat. Wir beraten Sie gerne im richtigen Umgang mit dem Scoring.

 

Dirk Remke
DSB-TÜV Süd
DAS-TÜV Süd
DSB@meine-Anwaltsakte.de

Jahreswechsel 2013 /2014

In diesem Artikel beschreiben wir Ihnen die notwendigen Arbeitsschritte für den Jahreswechsel. Der NoRA Support steht Ihnen gerne zur Unterstützung zur Verfügung.

 Finanzbuchhaltung

 Sachkonteneröffnung

Alle Sachkonten werden für das Jahr 2014 automatisch angelegt, sobald im neuen Jahr die Software NoRA bzw. NoRA Advanced gestartet wird. Nicht mehr benötigte Konten  (z.B. altes Bankkonto) können im Vorfeld gesperrt werden und werden dann beim Jahreswechsel nicht mehr angelegt. Hierdurch reduziert sich Ihr Kontenrahmen und bietet mehr Übersicht.

Sperren von Sachkonten

Öffnen Sie die NoRA Finanzbuchhaltung und klicken Sie im oberen Teil auf Systemdienste. Wählen Sie den Menüpunkt „Sperren und Freischalten von Sachkonten“ aus und danach die Funktion „Sperren von Sachkonten“. Geben Sie das zu sperrende Sachkonto ein und den Grund hierfür. Das Sachkonto ist nun gesperrt und steht im Jahr 2014 nicht mehr zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Saldo des Kontos auf Null ist. Dieser Schritt ist zwingend im lfd. Jahr 2013 durchzuführen.

Saldenvorträge für 2014 buchen

Sind alle Buchungen für das Jahr 2013 gebucht und der Jahreswechsel erstellt, öffnen Sie die Finanzbuchhaltung mit dem Buchungsdatum 31.12.2013. Klicken Sie nun auf „Systemdienste“ und wählen Sie den letzten Punkt „Jahreswechsel ins nächste Jahr“ aus. Im nachfolgenden Fenster wählen Sie nun den Punkt „Saldenvorträge für Jahrgang 14 buchen“ aus.

 Massen –und Verwahrungskartei

Abschluss des Massen- und Verwahrungsbuchs

Sobald alle Buchungen und Massen für 2013 vollständig eingetragen sind, starten Sie das Modul mit dem buchungstechnischem Datum 01.01.2014. Bestätigen Sie im Anschluss die Meldung zum Jahreswechsel, alle Buchungen werden nun vorgetragen. Bitte beachten Sie, dass ab diesem Zeitpunkt keine Buchung für 2013 und kein nachträglicher Ausdruck mehr möglich ist.

 Änderung der Postgebühren

Zum 01.01.2014 erhöht die Deutsche Post die Gebühren für den Standardbrief auf 0,60 €. Alle Kunden, die das Modul Nebenkosten nutzen, müssen den geänderten Gebührensatz eintragen.

Änderung der Gebühren in NoRA NT

Öffnen Sie das Modul Nebenkosten und wählen Sie im Anschluss den Menüpunkt Einstellungen => Porto aus. Markieren Sie nun die zu ändernde Versandart und klicken Sie auf den Button „Ändern“. Tragen Sie den neuen Gebührensatz ein und bestätigen Sie die Änderung mit „Ändern“.
Postgebühr1

Änderung der Gebühren in NoRA Advanced

Öffnen Sie das Modul Nebenkosten und wählen Sie über das NoRA Logo den Menüpunkt „Vorbelegungen“. Markieren Sie die gewünschte Versendungsart und ändern Sie den Betrag durch Klick auf Ändern.
Postgebühr2

 

Änderung der Aktennummern

Sofern die erste Aktennummer im neuen Jahr nicht bei 01-14 anfangen soll, ist dies durch eine Einstellung innerhalb der NoRA zu ändern.

Einstellen der Aktennummern (NoRA NT)

Öffnen Sie ab dem 01.01.2014 an einem beliebigen PC die NoRA Systemeinstellungen. Nach erfolgreicher Eingabe von Benutzername und Passwort wechseln Sie zum Menüpunkt Kennung => Nummernbereiche. Geben Sie im ersten Feld die gewünschte Start-Aktennummer ein und bestätigen Sie Ihre Eingabe mit OK.
Aktennummer1

Einstellen der Aktennummern (NoRA Advanced)

Um Aktennummernbereiche zu definieren, öffnen Sie ab dem 01.01.2014 in den Einstellungen die Vorbelegungen für Akten und klicken Sie auf die Registerkarte „Aktennummernbereiche“.
Um Bereiche zu definieren, klicken Sie auf „Hinzufügen“. Im Feld „Von“ tragen Sie Ihre Start Aktennummer ein, das Feld „Bis“ bleibt leer. Als Startdatum tragen Sie den 01.01.2014 ein. Speichern Sie zum Schluss Ihre Einstellungen mit OK.
Aktennummer2

Änderung Notarkostenrechnung zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 müssen die GNotKG Rechnungsvorlagen geändert werden. Eine Automatik durch ein Update ist nicht möglich, da in der Rechtsbehelfsbelehrung das jeweilige Landgericht genannt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung
Ab 01.01.2014 müssen nach § 7a GNotKG (§ 1b KostO für „Altfälle“) eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten:

§ 7a GNotKG:
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

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Formulierungsvorschlag:

„Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Kostenberechnung kann die Entscheidung des Landgerichts […] schriftlich oder zur dortigen Niederschrift beantragt werden.“

(Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 78, in der 2. Auflage ausführlicher Rn. 77a – 77e und 78a bis 78b)
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Angesichts der praktisch fehlgehenden Rechtsfolge (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verfristung) hatte der Bundesrat (mit 16:0 Stimmen) empfohlen, die Verpflichtung für Notare zu streichen. Dem ist der Deutsche Bundestag nicht gefolgt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist aber insofern folgerichtig, als Notare nicht anders behandelt werden als Gerichte, weil sie wie diese staatliche Aufgaben der Rechtspflege ausführen. Die Gesetzmäßigkeit der Gebührenerhebung durch NotarInn (§ 125 GNotKG, § 17 Abs. 1 BNotO) ist deshalb besonders wichtig. Nur richtige Kostenberechnungen können Grundlage der notariellen Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung sein.

Bei Fragen zur Änderung der Rechnungsvorlagen wenden Sie sich bitte an den NoRA Support.