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Die neue NoRA App

 

Es ist so weit: die neue NoRA App ist im Apple App-Store erhältlich. Ein neues Design und mehr Funktionen erleichtern Ihnen die mobile Arbeit.

Die App ist jetzt nicht mehr nur für das iPad verfügbar, sondern auch für das iPhone und den iPod Touch. (Die Geräte müssen mindestens unter dem Betriebssystem iOS7 laufen.)

Neues Design: Arbeiten Sie intuitiv mit der App und profitieren Sie aus der übersichtlichen Oberfläche
Format: Arbeiten Sie im Hoch-/Querformat, blättern Sie durch PDFs
Datenübertragung: Datenübertragung über WLAN möglich
Infocenter: Termine, Aufgaben, Wiedervorlagen und Fristen auf einem Blick*
Module: Arbeiten Sie mit Urkunden, Rechnungen und der Zeitverwaltung in der App
Adressen: Kommunizieren Sie, je nach Fähigkeit des Gerätes, aus Adressen heraus: Telefonieren, Navigieren, E-Mails versenden und Webseiten aufrufen
eFolder: Erstellen Sie Notizen zur Akte und nehmen Sie Fotos aus der Akte heraus auf
Aktensuche in allen Akten*
Postfächer: Ihre Postfächer mit Dokumenten sind auf dem mobilen Gerät verfügbar*
Info-Button: Anzeige wichtiger Informationen

Die neue NoRA App ist kompatibel zu mehr mobilen Geräten von Apple und dank des neuen Designs übersichtlicher und intuitiver in der Bedienung. Viele zusätzliche Module lassen Sie unterwegs effizienter arbeiten. Sie haben immer eine Übersicht über alle Akten, Dokumente und Postfächer dabei. Im Büro laden Sie nun schneller die wichtigsten Daten von dem PC direkt auf Ihr mobiles Gerät. Unterwegs können Sie nach wie vor Daten von dem NoRA SharePoint auf das Gerät laden.

 

*diese Funktionen sind nur innerhalb der Kanzlei verfügbar

 

Einladung NoRA Kundentag

Die Agenda steht, die Einladungen sind verschickt.

Wenn Sie es nicht abwarten können, die Themen des Kundentages zu erfahren, oder falls kein Einladungsschreiben in den nächsten Tagen bei Ihnen eintrifft, haben wir hier das Einladungsschreiben mit der Agenda als PDF für Sie:

Einladung NoRA Kundentag 2014

melden Sie sich heute schon online über folgenden Link an:  http://www.nora-software.de/anmeldung_kundentag/

NoRA Kundentag 2014

Die ersten Wochen des neuen Jahres sind wie im Flug vergangen. Da wird es Zeit, Ihnen den Termin für den diesjährigen NoRA Kundentag mitzuteilen.
Bitte merken Sie sich den 02. April 2014 vor.

Dieses Jahr wird es wieder viele spannende Themen aus der NoRA und Interessantes rund um die NoRA geben. Freuen Sie sich auf informative Vorträge und persönliche Gespräche.

Genauere Informationen finden Sie in einigen Tagen in Ihrer Post.

Übergangsfrist SEPA verlängert

Die Übergangsfrist für SEPA wurde durch die EU bis zum 01.08. verlängert. Offiziell bleibt der 01.02.2014 der Fristtermin der Umstellung.
Aufgrund der bisher zu geringen Zahl der SEPA-Nutzer werden die herkömmlichen Verfahren noch ein halbes Jahr nutzbar bleiben.

Genauere Infos und Hintergründe finden Sie in der  Mitteilung der EU-Kommission vom 09.01.2014 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-6_de.htm

In der NoRA Advanced ist das SEPA-Verfahren bereits voll umgesetzt.

Wir empfehlen Ihnen, sich an die Frist zu halten und ab dem 01.02.2014 das SEPA-Verfahren zu nutzen.

Versions-Upgrade für digitale Sprachverarbeitung

Neben der NoRA Software setzen viele Anwender auch digitale Lösungen für das Diktieren und die Spracherkennung ein.
Für den optimalen Betrieb dieser Produkte zusammen mit der NoRA ist es wichtig, dass die Lösungen möglichst auf dem aktuellen Versionsstand sind. NoRA Advanced unterstützt diese Lösungen jeweils zurück bis zur vorletzten Version.
Das bedeutet, dass die nachfolgend aufgeführten Versionsstände dieser Programme installiert sein sollten.

Dragon NaturallySpeaking Legal:

aktuell: Version 12.5
NoRA Unterstützung: bis zur Version 11.x zurück

Philips SpeechExec Pro:

aktuell: Version 8.x
NoRA Unterstützung: bis zur Version 7.x zurück

Ihr persönlicher Ansprechpartner im NoRA Vertrieb steht Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

IBAN und SWIFT ohne Leerzeichen

Bitte nutzen Sie keine Leerzeichen beim manuellen Eintragen der Bankverbindung.

Die Schreibweise von IBAN und SWIFT ist, wie auch schon die der BLZ und Kontonummer, unterschiedlich. Teilweise werden Nummernblöcke mit Leerzeichen getrennt, teilweise werden keine Leerzeichen verwendet.

Leerzeichen in der Bankverbindung führen zu Fehlern bei der SEPA-Übertragung. 

Änderung Basiszinssatz

!

Zum 01.01.2014 hat sich der Basiszinssatz geändert und beträgt statt -0,38% nunmehr -0,63%.

Tragen Sie bitte in den NoRA Systemeinstellungen im Menü unter Prozente/Basiszins den aktuellen Wert ein. 

Für Rückfragen und Unterstützung steht Ihnen unser Support-Team gerne zur Verfügung.

Datenschutz aktuell: Scoring

Scoring

In Zeiten schwindender Zahlungsmoral ist das Scoring ein weit verbreitetes Mittel, um das Risiko besser einschätzen zu können.

Mithilfe des Scoring-Verfahrens werden Daten analysiert, die oft über Auskunfteien eingekauft werden, um ein zukünftiges Verhalten einer Person vorherzusagen.  Es wird also eine Prognose abgegeben.  Je nachdem, welche Daten in das Scoring zugrunde gelegt werden, können Prognosen zu sehr unterschiedlichen Verhalten gemacht werden, z.B. zu Arbeitsleistungen, Rückfall in die Kriminalität, des Gesundheitszustandes oder der Bonität.

Beispiel Inkasso-Scoring:

Hier soll anhand von Scoring–Werten ermittelt werden, ob sich ein gerichtliches Mahnverfahren  angesichts der Gerichtskosten lohnt.

Seit April 2010 ist gesetzlich geregelt, dass Scoring-Verfahren nur zulässig sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es dürfen nur solche Merkmale im Rahmen des Scorings verwendet werden, die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens erforderlich sind. Das Gesetz verlangt an dieser Stelle, dass dieses an einem mathematisch-statistischen Verfahren nachgewiesen werden kann. Es besteht eine Dokumentationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.
  • Die Verwendung von Merkmalen darf nicht gegen Nutzungs- und Diskriminierungsverbote verstoßen.
  • * Es darf nicht allein die Wohnanschrift zur Berechnung eines Scoringwertes herangezogen werden.
  • Anschriftsdaten dürfen neben anderen Daten zur Scoreberechnung genutzt werden. In diesen Fällen muss allerdings vorab über die Verwendung von Anschiftsdaten unterrichtet werden. Diese Unterrichtung ist zu dokumentieren.

Generell gilt:

Der Betroffene muss informiert werden über:

  • Die Durchführung eines Scorings und dessen Zweck
  • Die Identität der verantwortlichen Stelle
  • Die Nutzung eines Auskunftei-Scorings.

Sie nutzen bereits Scoring oder planen die Einführung. Sie sehen, dass der Gesetzgeber hier die Hürden deutlich angehoben hat. Wir beraten Sie gerne im richtigen Umgang mit dem Scoring.

 

Dirk Remke
DSB-TÜV Süd
DAS-TÜV Süd
DSB@meine-Anwaltsakte.de

Änderung Notarkostenrechnung zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 müssen die GNotKG Rechnungsvorlagen geändert werden. Eine Automatik durch ein Update ist nicht möglich, da in der Rechtsbehelfsbelehrung das jeweilige Landgericht genannt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung
Ab 01.01.2014 müssen nach § 7a GNotKG (§ 1b KostO für „Altfälle“) eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten:

§ 7a GNotKG:
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

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Formulierungsvorschlag:

„Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Kostenberechnung kann die Entscheidung des Landgerichts […] schriftlich oder zur dortigen Niederschrift beantragt werden.“

(Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 78, in der 2. Auflage ausführlicher Rn. 77a – 77e und 78a bis 78b)
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Angesichts der praktisch fehlgehenden Rechtsfolge (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verfristung) hatte der Bundesrat (mit 16:0 Stimmen) empfohlen, die Verpflichtung für Notare zu streichen. Dem ist der Deutsche Bundestag nicht gefolgt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist aber insofern folgerichtig, als Notare nicht anders behandelt werden als Gerichte, weil sie wie diese staatliche Aufgaben der Rechtspflege ausführen. Die Gesetzmäßigkeit der Gebührenerhebung durch NotarInn (§ 125 GNotKG, § 17 Abs. 1 BNotO) ist deshalb besonders wichtig. Nur richtige Kostenberechnungen können Grundlage der notariellen Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung sein.

Bei Fragen zur Änderung der Rechnungsvorlagen wenden Sie sich bitte an den NoRA Support.