Archiv der Kategorie: Allgemein

Versions-Upgrade für digitale Sprachverarbeitung

Neben der NoRA Software setzen viele Anwender auch digitale Lösungen für das Diktieren und die Spracherkennung ein.
Für den optimalen Betrieb dieser Produkte zusammen mit der NoRA ist es wichtig, dass die Lösungen möglichst auf dem aktuellen Versionsstand sind. NoRA Advanced unterstützt diese Lösungen jeweils zurück bis zur vorletzten Version.
Das bedeutet, dass die nachfolgend aufgeführten Versionsstände dieser Programme installiert sein sollten.

Dragon NaturallySpeaking Legal:

aktuell: Version 12.5
NoRA Unterstützung: bis zur Version 11.x zurück

Philips SpeechExec Pro:

aktuell: Version 8.x
NoRA Unterstützung: bis zur Version 7.x zurück

Ihr persönlicher Ansprechpartner im NoRA Vertrieb steht Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

IBAN und SWIFT ohne Leerzeichen

Bitte nutzen Sie keine Leerzeichen beim manuellen Eintragen der Bankverbindung.

Die Schreibweise von IBAN und SWIFT ist, wie auch schon die der BLZ und Kontonummer, unterschiedlich. Teilweise werden Nummernblöcke mit Leerzeichen getrennt, teilweise werden keine Leerzeichen verwendet.

Leerzeichen in der Bankverbindung führen zu Fehlern bei der SEPA-Übertragung. 

Änderung Basiszinssatz

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Zum 01.01.2014 hat sich der Basiszinssatz geändert und beträgt statt -0,38% nunmehr -0,63%.

Tragen Sie bitte in den NoRA Systemeinstellungen im Menü unter Prozente/Basiszins den aktuellen Wert ein. 

Für Rückfragen und Unterstützung steht Ihnen unser Support-Team gerne zur Verfügung.

Datenschutz aktuell: Scoring

Scoring

In Zeiten schwindender Zahlungsmoral ist das Scoring ein weit verbreitetes Mittel, um das Risiko besser einschätzen zu können.

Mithilfe des Scoring-Verfahrens werden Daten analysiert, die oft über Auskunfteien eingekauft werden, um ein zukünftiges Verhalten einer Person vorherzusagen.  Es wird also eine Prognose abgegeben.  Je nachdem, welche Daten in das Scoring zugrunde gelegt werden, können Prognosen zu sehr unterschiedlichen Verhalten gemacht werden, z.B. zu Arbeitsleistungen, Rückfall in die Kriminalität, des Gesundheitszustandes oder der Bonität.

Beispiel Inkasso-Scoring:

Hier soll anhand von Scoring–Werten ermittelt werden, ob sich ein gerichtliches Mahnverfahren  angesichts der Gerichtskosten lohnt.

Seit April 2010 ist gesetzlich geregelt, dass Scoring-Verfahren nur zulässig sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es dürfen nur solche Merkmale im Rahmen des Scorings verwendet werden, die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens erforderlich sind. Das Gesetz verlangt an dieser Stelle, dass dieses an einem mathematisch-statistischen Verfahren nachgewiesen werden kann. Es besteht eine Dokumentationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.
  • Die Verwendung von Merkmalen darf nicht gegen Nutzungs- und Diskriminierungsverbote verstoßen.
  • * Es darf nicht allein die Wohnanschrift zur Berechnung eines Scoringwertes herangezogen werden.
  • Anschriftsdaten dürfen neben anderen Daten zur Scoreberechnung genutzt werden. In diesen Fällen muss allerdings vorab über die Verwendung von Anschiftsdaten unterrichtet werden. Diese Unterrichtung ist zu dokumentieren.

Generell gilt:

Der Betroffene muss informiert werden über:

  • Die Durchführung eines Scorings und dessen Zweck
  • Die Identität der verantwortlichen Stelle
  • Die Nutzung eines Auskunftei-Scorings.

Sie nutzen bereits Scoring oder planen die Einführung. Sie sehen, dass der Gesetzgeber hier die Hürden deutlich angehoben hat. Wir beraten Sie gerne im richtigen Umgang mit dem Scoring.

 

Dirk Remke
DSB-TÜV Süd
DAS-TÜV Süd
DSB@meine-Anwaltsakte.de

Änderung Notarkostenrechnung zum 01.01.2014

Zum 01.01.2014 müssen die GNotKG Rechnungsvorlagen geändert werden. Eine Automatik durch ein Update ist nicht möglich, da in der Rechtsbehelfsbelehrung das jeweilige Landgericht genannt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung
Ab 01.01.2014 müssen nach § 7a GNotKG (§ 1b KostO für „Altfälle“) eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten:

§ 7a GNotKG:
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

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Formulierungsvorschlag:

„Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Kostenberechnung kann die Entscheidung des Landgerichts […] schriftlich oder zur dortigen Niederschrift beantragt werden.“

(Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 78, in der 2. Auflage ausführlicher Rn. 77a – 77e und 78a bis 78b)
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Angesichts der praktisch fehlgehenden Rechtsfolge (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verfristung) hatte der Bundesrat (mit 16:0 Stimmen) empfohlen, die Verpflichtung für Notare zu streichen. Dem ist der Deutsche Bundestag nicht gefolgt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist aber insofern folgerichtig, als Notare nicht anders behandelt werden als Gerichte, weil sie wie diese staatliche Aufgaben der Rechtspflege ausführen. Die Gesetzmäßigkeit der Gebührenerhebung durch NotarInn (§ 125 GNotKG, § 17 Abs. 1 BNotO) ist deshalb besonders wichtig. Nur richtige Kostenberechnungen können Grundlage der notariellen Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung sein.

Bei Fragen zur Änderung der Rechnungsvorlagen wenden Sie sich bitte an den NoRA Support.

Pflege IBAN und BIC

Das Ändern der BLZ und Kontonummer auf IBAN und BIC beansprucht dank des Tools „IBAN und BIC Nummer aktualisieren“ nur wenig Arbeit. Sie wählen eine Aktionsliste und die Nummern werden automatisch ergänzt, sofern in der Adresse BLZ und Kontonummer eingetragen sind.

Natürlich können Sie auch in einer Adresse über die Button „IBAN“ und „BIC“ die Daten ergänzen.

XNotar – Änderungen in der Betreuung

Im Oktober wurde allen Notaren von der Notarnet GmbH mitgeteilt, dass die Kosten für die Software-Pflege für XNotar ab Januar 2014 von 180,00 € netto auf 250,00 € netto angehoben werden – immerhin eine Erhöhung um fast 39 %. Eine Bewertung dieses Vorgangs wollen wir uns an dieser Stelle ersparen.

Auch die Software-Hersteller, die in der Vergangenheit für ihre Kunden die Abwicklung übernommen haben, wurden darüber informiert, dass zukünftig keine Vermittlungsprovision mehr ausgelobt wird. Diese Provision beträgt bisher einmalig 40,00 € netto je Notar bei der Bestellung von XNotar bei der Notarnet GmbH. Eine weitere Vergütung (z.B. für den Support, für Betreuung etc.) hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Diese von der Notarnet GmbH angestoßene Entwicklung empfinden wir als sehr bedauerlich, denn schließlich wurden von uns der gesamte Bestellvorgang, die Installation und die Schulung durchgeführt. Selbst der Support im laufenden Betrieb wurde nahezu vollständig von uns erledigt – kostenfrei bei abgeschlossenem Software-Pflegevertrag. Lediglich in Ausnahmesituationen (wie z. B. bei Programmfehlern) mussten wir an die Support-Hotline verweisen.

Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass wir aber leider nicht mehr in der Lage sind, zukünftig Leistungen für die Notarnet GmbH  ohne Gegenleistung durchzuführen. Wir müssen Sie daher leider bitten, sich ab dem 01.01.2014 bezgl. Bestellung, Fragen, Informationen und Unterstützung an den Support der Notarnet GmbH zu wenden – schließlich hat dieses Unternehmen auch die vertragliche Verpflichtung.

Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aber auch weiterhin sehr gerne für alle Fragen rund um XNotar / EGVP usw. zur Verfügung – allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass wir den erforderlichen Aufwand zur Abrechnung bringen müssen.

Natürlich stellen wir Ihnen das an uns gerichtete Schreiben der Notarnet GmbH in Kopie gerne zur Verfügung.